Ratgeber

Minijob 2026: 603-€-Grenze, Mindestlohn 13,90 € und Arbeitgeberpflichten

Die wichtigsten Minijob-Werte 2026: 603 Euro Verdienstgrenze, 13,90 Euro Mindestlohn, Arbeitszeit und Dokumentationspflichten.

Stand: 19.07.2026 · Keine Rechts- oder Steuerberatung.

Seit dem 1. Januar 2026 beträgt der gesetzliche Mindestlohn 13,90 Euro brutto je Zeitstunde. Weil die Minijob-Grenze dynamisch an den Mindestlohn gekoppelt ist, liegt sie 2026 bei 603 Euro im Monat. Für Arbeitgeber ist damit nicht nur der Monatslohn wichtig: Arbeitszeit, regelmäßiger Jahresverdienst, Urlaubsanspruch und Aufzeichnungen müssen zusammenpassen.

1. Warum die Grenze 603 Euro beträgt

Die Geringfügigkeitsgrenze orientiert sich an zehn Wochenstunden zum Mindestlohn. Die gesetzliche Formel verwendet den Mindestlohn, multipliziert ihn mit 130 und teilt durch drei; das Ergebnis wird auf volle Euro aufgerundet. Für 2026 ergibt sich aus 13,90 Euro eine monatliche Grenze von 603 Euro.

Bei exakt 13,90 Euro Stundenlohn entsprechen 603 Euro rechnerisch rund 43,38 Stunden im Monat. Das ist eine Orientierung, keine pauschale Erlaubnis für jeden Monat. Entscheidend ist der regelmäßig zu erwartende Verdienst. Ein höherer Stundenlohn reduziert die mögliche Arbeitszeit entsprechend.

2. Regelmäßiger Verdienst statt isolierter Monatsblick

Arbeitgeber müssen zu Beginn der Beschäftigung vorausschauend beurteilen, welcher Verdienst regelmäßig zu erwarten ist. Bei einer durchgehenden Beschäftigung entspricht die Jahresgrenze für 2026 grundsätzlich zwölfmal 603 Euro, also 7.236 Euro. Ein einzelner Monat unter 603 Euro gleicht nicht automatisch eine auf Dauer zu hoch geplante Arbeitszeit aus.

Schwankungen können zulässig sein, wenn sie im Voraus nachvollziehbar sind und der regelmäßige Verdienst im erlaubten Rahmen bleibt. Für gelegentliches und unvorhersehbares Überschreiten existieren Sonderregeln. Ob sie greifen, hängt vom Grund, der Häufigkeit und der Höhe ab. Deshalb sollten Arbeitgeber Vertretungsfälle oder unerwartete Mehrarbeit dokumentieren, statt erst bei einer Prüfung eine Erklärung zu suchen.

3. Mindestlohn und Arbeitszeit gemeinsam prüfen

Minijobber haben grundsätzlich Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn. Der Lohn muss für jede tatsächlich geleistete Arbeitsstunde mindestens 13,90 Euro betragen, sofern keine gesetzliche Ausnahme greift. Urlaub, Krankheit und Feiertage können Entgeltansprüche auslösen und dürfen nicht dadurch „ausgeglichen“ werden, dass nur Anwesenheitsstunden bezahlt werden.

Eine praktische Monatsprüfung besteht aus drei Zahlen: vereinbarter Stundenlohn, tatsächlich geleistete beziehungsweise zu vergütende Stunden und daraus resultierendes Arbeitsentgelt. Zusätzlich ist der voraussichtliche Jahresverlauf zu kontrollieren. Wird der Stundenlohn erhöht, sollte der Arbeitsplan sofort angepasst werden.

4. Aufzeichnungspflicht im gewerblichen Minijob

Gewerbliche Arbeitgeber müssen für Minijobber Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit aufzeichnen. Nach den Informationen der Minijob-Zentrale muss dies spätestens bis zum Ablauf des siebten Kalendertags nach der Arbeitsleistung geschehen. Die Aufzeichnungen sind mindestens zwei Jahre aufzubewahren.

Eine einfache Liste kann genügen, wenn sie vollständig und verlässlich geführt wird. Sie sollte Name, Datum, Arbeitsbeginn, Arbeitsende, Pausen beziehungsweise Arbeitsdauer und gegebenenfalls eine Korrektur enthalten. Nur eine monatliche Gesamtstundenzahl reicht für die geforderte tägliche Dokumentation nicht.

5. Urlaub, Krankheit und Feiertage

Minijobber sind arbeitsrechtlich grundsätzlich Arbeitnehmer. Sie haben daher unter den jeweiligen Voraussetzungen Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und Bezahlung von Feiertagen, an denen sie sonst gearbeitet hätten. Der Urlaubsanspruch richtet sich nach den regelmäßigen Arbeitstagen pro Woche, nicht allein nach den Stunden.

Wer beispielsweise an zwei Tagen pro Woche arbeitet, erhält einen anteiligen Mindesturlaub bezogen auf die gesetzliche Sechs-Tage-Woche. Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag können günstigere Regelungen enthalten. Wichtig ist, dass freie Tage nicht stillschweigend als unbezahlter Urlaub behandelt werden.

6. Arbeitgeber-Checkliste für 2026

  1. Stundenlohn mindestens auf 13,90 Euro prüfen.
  2. Monatliche Sollstunden an den tatsächlichen Stundenlohn anpassen.
  3. Voraussichtlichen regelmäßigen Jahresverdienst dokumentieren.
  4. Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit zeitnah erfassen.
  5. Urlaub, Krankheit und Feiertage im Arbeitsplan berücksichtigen.
  6. Mehrarbeit und Gründe für unvorhersehbare Überschreitungen festhalten.
  7. Änderungen von Lohn oder Arbeitszeit erneut beurteilen.
Keine reine Excel-Frage: Ob eine Beschäftigung sozialversicherungsrechtlich noch als Minijob gilt, beurteilt der Arbeitgeber. Bei unklaren oder wechselnden Verhältnissen sollte die Minijob-Zentrale oder fachkundige Beratung einbezogen werden.

7. Der häufigste Praxisfehler

Viele Arbeitgeber prüfen nur, ob die Auszahlung unter 603 Euro liegt. Das reicht nicht. Nicht erfasste Arbeitsstunden können einen Mindestlohnverstoß verdecken; nicht berücksichtigte Entgeltansprüche können den regelmäßigen Verdienst verändern. Ein sauberer Prozess verbindet deshalb Stammdaten, Arbeitszeit, Lohn, Abwesenheiten und Jahreshochrechnung.

Mit einer monatlichen Ampel lässt sich früh erkennen, wenn Stunden oder Entgelt an die Grenze kommen. Die Entscheidung über Sonderfälle bleibt trotzdem individuell. Die Vorlage dient der Organisation und Plausibilitätskontrolle, nicht als Ersatz für Lohnabrechnung oder Rechtsberatung.

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